Vernehmlassung II
Dieser neuerlichen Vernehmlassung ging eine erste voraus, deren Protokoll an einer anderen Stelle (1) publiziert wurde. Jetzt hatte sich A.R. neuerlich zu verantworten.
Zu seiner Person befragt sagte der Anzuhörende wieder nur – wie bereits am 26.7.2012 – er „sei“ (im Sinne der Existenzphilosophie), obwohl bei der bevorstehenden Vernehmlassung auch seine Existenz im ökonomischen Sinne in Frage stand.
Der Vernehmlassbeauftragte (in der Folge nur mit V bezeichnet): Ja – er (A.R) sei schon wieder auffällig geworden!
A.R: er sei
immer auffällig, wenn auch nicht im Sinne strafrechtlicher Relevanz!
V: Nun habe er
aber eine ebensolche Relevanz herbeigeführt…
A.R: er könne
sich nicht erinnern, etwas herbeigeführt zu haben für das die Bezeichnung „Relevanz“ verwendet werden dürfe.
V: Es gäbe ja
bereits ein Protokoll v. 26.07.2012…
A.R: das sei
richtig, dies sei jedoch zu seinen Gunsten gewesen, ... er könne nun nicht …
V: Was er könne,
würde die Vernehmlassung ergeben, die hiermit eingeleitet sei.
A.R: er fühle sich nicht schuldig!
V: Wer bereits
einmal protokolliert worden sei, wäre immer etwas schuldig…!
A.R: das wolle
er sich verbeten – einmal protokolliert worden zu sein, sei kein Schuldnachweis, sondern läge in der Natur einer
Vernehmlassung, die er zudem nicht selbst beantragt habe.
V: Nun habe er
sich aber schuldig gemacht!
A.R. Auch die
Eidgenossen seien nicht immer untadelig, so sei erwiesen, dass damals beim Fußballspiel Österreich/Deutschland in SF2 der Fehler unterlaufen sei, zur richtigen Melodie der deutschen Nationalhymne, die
Zeilen „Deutschland, Deutschland über alles“ im Fernsehen
eingeblendet zu haben!
V: Das gehöre
nicht zur Sache dieser Vernehmlassung und die Verantwortlichen haben sich zudem hierfür entschuldigt – im vorliegenden Falle müsse die Schuldfrage erst geklärt werden…
A.R: Mit einer
Klärung sei er einverstanden, er würde daher bis zu deren Ende kein Wort mehr sagen!
V: Er solle sich
das überlegen, selbst er wenn noch nicht schuldig sei - mit der Verweigerung mache er sich jedoch schuldig.
A.R: was man ihm
denn vorwerfe?
V: Er habe gegen
das Gebrauchs- bzw. Geschmacksmusterrecht verstoßen, in dem er einen echten österreichischen Schweizerkäse
produziere und gewerblich vertreibe.
A.R: gerade
durch die besondere Formulierung mache er sich nicht strafbar, denn infolge der gewählten Formulierung müsse das Gehirn bzw. Urteilsvermögen des Verbrauchers dahingehend eingeschaltet werden, den
darin innewohnenden Widerspruch offenkundig werden zu lassen, was somit nach geltendem Recht keinen Tatbestand im Sinne einer Verletzung des Gebrauchsmusterrechtes erkennen lasse. Er fühle sich aus
diesem Grunde nicht nur unschuldig, sondern er sei (!) unschuldig.
V: Diese Sicht
müsse man vor Gericht durch einen Gutachter klären lassen, bis dahin dürfe er sich allerdings, dem Gesetz entsprechend, als unschuldig bezeichnen, was nicht heiße, dass er auch unschuldig
sei.
Und in einem späteren Protokoll nach einer 3-jährigen Gerichtsverhandlung wird anlässlich der abschließend anberaumten Vernehmlassung im Protokoll festgehalten:
Der bestellte Gutachter habe sich außerstande gesehen, diese schwierige Frage beantworten zu können, weshalb das Gericht die Schuldfrage nicht zu Ungunsten des A.R. abklären könne.
Eine Schlusserklärung der Vernehmlassung wurde daher wie folgt formuliert: da der beeidete Gutachter die zu begutachtende mögliche Verletzung des Gebrauchsmusterrechtes nicht eindeutig als Verletzung dieses Rechtes bejahen könne, wird der Gegenstand der in der ersten Vernehmlassung formulierten Schuldzuweisung als gegenstandslos erklärt und der beschuldigte A.R könne daher folglich nicht als schuldig betrachtet werden, er könne sich somit als unschuldig mit der Begründung bezeichnen, dass seine Schuld weder durch die Vernehmlassung, noch durch das Gericht erwiesen sei. Er sei daher weiterhin befugt, ein Produkt unter der Bezeichnung „echter österreichischer Schweizerkäse“zu produzieren und gewerblich zu vertreiben.
Gezeichnet vom Leiter der Vernehmlassungsstelle, Magistralkantonsamtsrat Dr. phil. A. R. am 19.12.2012, des Angehörten A.R. und Gegenzeichnung des beeideten Dolmetschers AR.
(3.3.2013 als redigierte Fassung aus 2008)
(1) Verwandter Beitrag: Vernehmlassung an einer europäischen Staatsgrenze